Allgemeine Verwaltung
- Abschluss: Bachelor
- Sachgebiet(e): Allgemeiner Innerer Verwaltungsdienst
- Regelstudienzeit: 6 Semester
- Hauptunterrichtssprache: Deutsch
- Studienform(en): Duales Studium, Praxisintegrierend
- Standort(e): Meißen
Herbert-Böhme-Straße 11
01662 Meißen
Tel: 03521 4730
Fax: 03521 473100
Beim Studiengang Allgemeine Verwaltung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (HSF) handelt es sich um einen Studiengang mit dem Abschluss Bachelor
Das Sachgebiet des Studiengangs ist Allgemeiner Innerer Verwaltungsdienst.
Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Ein Semester sind 6 Monate. Somit dauert das Studium in der Regel 36 Monate.
Die Vorlesungen, Seminare oder Kurse finden in Deutsch statt.
Das Studium wird als duales Studium und als praxisintegrierendes Studium in Meißen angeboten.
Die Lehrveranstaltungen werden in Meißen angeboten.
Du kannst dich zu folgendem Semester bewerben: nur Wintersemester.
Der Studiengang Allgemeine Verwaltung unterliegt einem Auswahlverfahren/Eignungsprüfung.
Für das Studium des Fachs Allgemeine Verwaltung gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:
Verwaltungsinterne Ausbildung. Mehrstufiges Auswahlverfahren. Bewerbungsbeginn ist am 1. Juni des laufenden Jahres für den Studienbeginn im September des darauf folgenden Jahres.
Hier findest du die Fristen und Termine für deine Bewerbung:
- Studienanfänger:
-
Die Frist ist abgelaufen
- Zulassungssemester:
- nur Wintersemester
- Zulassungsmodus:
- Auswahlverfahren/Eignungsprüfung
- Zugangsvoraussetzungen:
- Verwaltungsinterne Ausbildung. Mehrstufiges Auswahlverfahren. Bewerbungsbeginn ist am 1. Juni des laufenden Jahres für den Studienbeginn im September des darauf folgenden Jahres.
Leider liegen uns keine weiteren Informationen vor.
- Studienanfänger:
-
Die Frist ist abgelaufen
Gleichzeitig erwerben die Absolventen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Der Abschluss ist bundesweit anerkannt und ermöglicht sowohl einen Einsatz im Beamtenverhältnis als auch im Beschäftigungsverhältnis.